| Unsere Satzung: |
| I.T.H.O. e.V. Internationale Transparente Hilfs-Organisation SATZUNG - Fassung vom 21.02.2008 Name, Sitz: Die Internationale Transparente Hilfs- Organisation ( kurz genannt I.T.H.O. ) mit Sitz in Raunheim, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. I.T.H.O ist im Vereinregister des Amtsgerichts Darmstadt ( VR 80750 )eingetragen. Zweck: I.T.H.O. ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation, in der ehrenamtlich mit freiwilligen Mitarbeitern gearbeitet wird. I.T.H.O konzentriert sich auf das Gesundheitswesen und Entwicklungshilfe im nationalen und internationalen Bereich: Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Geschäftsjahr: Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mitgliedschaft: Mitglieder der I.T.H.O. können natürliche und juristische Personen werden. Mitglieder der I.T.H.O werden durch den Vorstand ( 1. und 2. Vorsitzende ) vertreten. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, dass die Beiträge für das laufende Kalenderjahr nachgewiesen sind. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres erklärt werden und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Eine Streichung aus der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn die Beiträge des laufenden Kalenderjahres auch nacherfolgter Mahnung nicht gezahlt sind. Den Ausschluss regelt die Schiedsgerichtsordnung. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Endet die Mitgliedschaft in der I.T.H.O., so ist das sich im Besitz des ausscheidenden Mitglieds befindlichen I.T.H.O. - Eigentum unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus der Vorstandsfunktion sind die entsprechenden Unterlagen, Dokumente und Materialen an den nachfolgenden Vorstand auszuhändigen. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmung der Satzung oder wegen schädlichen Verhaltens gegenüber der I.T.H.O. kann das zuständige Schieds- und Ehrengericht folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen: - Verweis oder Verwarnung Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der I.T.H.O. und sie tritt einmal jährlich zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangt. Dies wird von einer Vertrauensperson festgestellt, welche durch die Mitgliederversammlung gewählt und abgewählt werden kann. Die Vertrauensperson darf keinem anderen Organ angehören. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, wenn mindestens eine Person der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Arbeit der I.T.H.O. und behandelt grundsätzliche Fragen. Sie sind insbesondere zuständig für: Wahl der Organe Der 1. Vorsitzende oder der bestellte Vertreter der I.T.H.O. beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie über den Versammlungsablauf ist ein Protokoll zu führen und ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Das Protokoll kann von den stimmberechtigten Mitgliedern eingesehen werden. Bei Einsprüchen gegen das Protokoll ist die Vertrauensperson einzuschalten. Diese hat die Einsprüche zu prüfen und eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu veranlassen. Vorstand: Der Vorstand leitet die I.T.H.O. im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Ordnungen und Richtlinien. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Den Vorstand bilden mindestens: Der Vorstand kann erweitert werden. Jedes Vorstandmitglied hat bei einer Vorstandsversammlung eine Stimme. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die den Verein I.T.H.O. einzeln vertreten können. Vereinsintern wird vereinbart, dass der Stellvertreter nur im nachzuweisenden Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist. Die Vorstandsmitglieder werden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der Entlastung. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt geheim. Wird in einem Wahlgang mit mehreren Kandidaten die absolute Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Der Kandidat mit den meisten Stimmen entscheidet die Stichwahl zu seinen Gunsten. Zu Vorstandssitzungen ist mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Satzungsänderung: Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Der Vorstand ist ermächtigt im Sinne der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen, die vom Registergericht und Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen. Die Mitglieder sind über diese vorgenommenen Satzungsänderungen binnen 30 Kalendertagen zu unterrichten. Auflösung: Die Auflösung der I.T.H.O. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens 6 Wochen vorher schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen. Bei Auflösung der I.T.H.O. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins anderen gemeinnützigen Hilfsorganisationen zu. Die gemeinnützigen Hilfsorganisationen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Raunheim, 21. Februar 2008 Erna Antlitz |
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